Kirchliche Schulämter der EKHN

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    Konfiarbeit in der EKHN

    Der 12. Jugendkirchentag der EKHN findet vom 30.05. - 02.06.2024 in Biedenkopf statt.

    Die Projektstelle zur Vorbereitung und Durchführung des Jugendkirchentages in Biedenkopf ist gerne Ihr Ansprechpartner, auch wenn Sie mit Ihrer Klasse, Jugendgruppe etc. anreisen wollen.

     

     

    Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen

    Nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und Sekundarstufe 1 vom 5. September 2011 ist unter §1 Absatz 4 geregelt, dass mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein soll, für die Schülerinnen und Schüler, die an einem kirchlichen Unterricht zur ...Vorbereitung auf die Konfirmation teilnehmen.

    In einem Schreiben des Staatssekretär Hirschler vom Hessischen Kultusministerium an die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter in Hessen vom 16.2.2012 wird die Sachlage wie folgt erläutert. " ..... Mit dieser Regelung wollen wir Schulen und Kirchen die notwendige Flexibilität geben, sowohl die bisherige Praxis beizubehalten als auch die Option eröffnen, im einzelnen Bedarfsfall einvernehmlich eine Festlegung auf einen anderen Wochentag als den Dienstag treffen zu können". Die kürzliche Abfrage bei allen Staatlichen Schulämtern hat ergeben, dass in 14 Aufsichtsbereichen nach Absprachen mit den Kirchen und den Schulen die bisherige Regelung beibehalten und weiterhin der Dienstagnachmittag für den kirchlichen Unterricht reserviert wurde. ..."

    In dem Zuständigkeitsbereich des Kirchlichen Schulamtes wurde mit allen zuständigen Staatlichen Schulämtern, diese Dienstagsregelung beizubehalten, verabredet.

    Die Gemeinden sind über diese Regelung, die wöchentliche Konfirmandenarbeit an dem Dienstnachmittag stattfinden zu lassen informiert. Ziel dieser Vereinbarung und aller Gespräche vor Ort, ist dass die Schülerinnen und Schüler nicht zusätzlich noch mehr belastet werden und Schule und Konfirmandenzeit gut vereinbaren können.

    Im Erlass für den Religionsunterricht vom 15.April 2020 ist unter VIII Abs. 1 festgelegt, dass für die Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen ( hier: u.a. Konfirmandenfreizeiten) den Schülerinnen und Schülern von Klasse 5 an zweimal bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten.

    Die allgemeine Ferienordnung ( Erlass vom 14. Oktober 2004) beinhaltet, dass Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden, an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation folgt, unterrichtsfrei haben. Die Eltern haben hier die Pflicht dem Klassenlehrer/in dies rechtzeitig mitzuteilen.

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